ASVG: § 333 Abs 3
EKHG: § 1
Wurde die Mobilität eines Baggers durch eine Sperre aller Antriebsräder und zudem eine Fixierung des Unterwagens sowohl durch den Planierschild als auch am Heck befindliche Stützen aufgehoben, liegt eine Verwendung des Baggers als ortsgebundene Arbeitsmaschine vor (hier: zum in die Erde Treiben von Pfosten durch die Baggerschaufel), die eine verschuldensunabhängige Haftung des Halters nach dem EKHG für die Folgen eines Unfalls beim Betrieb des Baggers in dieser Form ausschließt. Dass diese Arbeiten auf einer öffentlichen Straße durchgeführt wurden, ändert daran nichts, weil sich beim konkreten Unfallgeschehen gerade nicht eine spezifische Gefährlichkeit eines Kfz verwirklichte, sondern die Gefahr, die sich aus der Verwendung als Arbeitsmaschine ergibt.