ABGB: §§ 879, 914 f
KSchG: § 6
Nach dem vorliegenden Art 7.1.1.2 ARB 2013 besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind, sowie mit Katastrophen; eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Der Katastrophenausschluss ist weder intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG noch gröblich benachteiligend iSv § 879 Abs 3 ABGB. Die Begriffsfolge "in ursächlichem Zusammenhang" ist nicht intransparent.