VersVG: § 149
Im vorliegenden Fall hat eine Abschlussprüferin und Prospektkontrollerin (Kl) bei einem Haftpflichtversicherer (Bekl) das Risiko "Prospektkontrolle" ("PK-Risiko") versichert und bei anderen Haftpflichtversicherern die Tätigkeit als Abschlussprüferin ("AP-Risiko"); für dieses Risiko war der bekl Versicherer lediglich Exzedentenversicherer. Gegen die Kl werden von geschädigten Anlegern Ansprüche erhoben, die - in Form der Anspruchskonkurrenz - sowohl auf Prospekthaftung als auch auf ihre Haftung als Abschlussprüferin gestützt werden.