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Nichtige AGB-Klausel betr Schadenersatz - auch kein Schadenersatz nach Zivilrecht

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2023/363RdW 2023, 495 Heft 7 v. 20.7.2023

ABGB: § 879

RL 93/13/EWG : Art 6, Art 7

Gröblich benachteiligend iSv § 879 Abs 3 ABGB und daher nichtig ist die vorliegende AGB-Klausel, wonach die Unternehmerin bei unberechtigtem Rücktritt des Verbrauchers Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz iHv 20 % des Bruttorechnungsbetrags (oder auf den tatsächlich entstandenen Schaden) hat. Infolge der EuGH-E C-625/21 , RdW 2023/84 (zum Vorabentscheidungsersuchen 4 Ob 131/21z, RdW 2021/610) steht der Unternehmerin bei einem unberechtigten Rücktritt des Verbraucher auch dann kein Schadenersatzanspruch zu, wenn sie ihre Schadenersatzforderung nicht auf die unwirksame AGB-Klausel, sondern auf das allgemeine Zivilrecht stützt (das ohne die AGB-Klausel anwendbar gewesen wäre). Dass der Verbraucher von jeglicher Schadenersatzpflicht befreit ist, dient dem langfristigen Ziel, der Verwendung missbräuchlicher Klauseln mittels Abschreckungseffekts ein Ende zu setzen.

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