ABGB: § 879
RL 93/13/EWG : Art 6, Art 7
Gröblich benachteiligend iSv § 879 Abs 3 ABGB und daher nichtig ist die vorliegende AGB-Klausel, wonach die Unternehmerin bei unberechtigtem Rücktritt des Verbrauchers Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz iHv 20 % des Bruttorechnungsbetrags (oder auf den tatsächlich entstandenen Schaden) hat. Infolge der EuGH-E C-625/21 , RdW 2023/84 (zum Vorabentscheidungsersuchen 4 Ob 131/21z, RdW 2021/610) steht der Unternehmerin bei einem unberechtigten Rücktritt des Verbraucher auch dann kein Schadenersatzanspruch zu, wenn sie ihre Schadenersatzforderung nicht auf die unwirksame AGB-Klausel, sondern auf das allgemeine Zivilrecht stützt (das ohne die AGB-Klausel anwendbar gewesen wäre). Dass der Verbraucher von jeglicher Schadenersatzpflicht befreit ist, dient dem langfristigen Ziel, der Verwendung missbräuchlicher Klauseln mittels Abschreckungseffekts ein Ende zu setzen.