ABGB: §§ 870, 1380
Sinn einer Abfindungserklärung ist die einvernehmliche endgültige Festlegung eines vorher streitigen oder zweifelhaften Rechts. Auch Abfindungserklärungen gegenüber Haftpflichtversicherern können daher (bei Annahme durch diese) einen Vergleich iSd § 1380 ABGB darstellen.