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Bis zuletzt konnte im Wesentlichen als unstrittig angesehen werden, dass die EuGVVO kein Doppelexequatur1 erlaubt.2 Eine in einem Mitgliedstaat anerkennungsfähige drittstaatliche Entscheidung sollte nicht via EuGVVO in alle anderen Mitgliedstaaten exportiert werden können. Diese hA konnte sich nicht zuletzt auf vermeintlich klare Aussagen des EuGH in der Rs Owens stützen.3 Seit der - auf Vorlagefragen des OGH zurückgehenden - Entscheidung des EuGH in der Rs C-568/20 und der diese nur zwei Monate später etwas relativierenden Entscheidung des EuGH in der Rs C-700/20 bestehen an dieser Annahme jedoch erhebliche Zweifel.