Nach dem Epidemiegesetz kann die Absonderung nach einem positiven COVID-19-Test nur gegenüber jenen AN angeordnet werden, die ihren Wohnsitz in Österreich haben. Erfolgt eine Absonderung bei AN mit ausländischem Wohnsitz (etwa Grenzgängern) von den Gesundheitsbehörden ihres Wohnsitzstaates, hat der AG keinen Anspruch auf Vergütung des während der Absonderung fortgezahlten Entgelts nach § 32 EpiG. Über ein Vorabentscheidungsersuchen des VwGH (siehe RdW 2022/369) hat der EuGH nun aber klargestellt, dass dieser Regelung die unionsrechtliche ANfreizügigkeit entgegensteht, da eine solche Regelung zu einer mittelbaren Diskriminierung der Wanderarbeitnehmer führen kann.