Die DSGVO gilt nach ihrem Art 99 Abs 2 ab dem 25. 5. 2018 (Anwendungsdatum). Art 15 Abs 1 DSGVO verleiht den betroffenen Personen ein verfahrensmäßiges Recht, Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Als Verfahrensvorschrift findet diese Bestimmung auf Auskunftsersuchen Anwendung, die ab der Anwendung dieser VO vorgebracht worden sind. Art 15 DSGVO ist somit auf ein Auskunftsersuchen anwendbar, wenn die Verarbeitungsvorgänge, auf die sich dieses Ersuchen bezieht, vor dem Anwendungsdatum der Verordnung ausgeführt wurden, das Auskunftsersuchen indessen nach diesem Datum vorgebracht wurde.