Die Verpflichtung zur Rückzahlung in Geld bei einem zulässigen Rücktritt kann nicht durch eine Leistung in einer anderen Form (zB Gutschein) ersetzt werden und darf auch bei der Covid-19-Pandemie nicht durch eine nationale Regelung generell vorläufig ausgesetzt werden. EuGH 8. 6. 2023, C-407/21 , UFC - Que choisir und CLCV; zu einem französischen Vorabentscheidungsersuchen.