Die atypisch stille Gesellschaft wird gem § 185 Abs 2 UGB ua durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Inhabers des Unternehmens beendet. Dies führt idR zu einem Veräußerungsgewinn des stillen Gesellschafters in Höhe seines negativen Kapitalkontos. - VwGH 19. 4. 2023, Ro 2022/13/0018 bis 0030.