Erwerben Personen aus Drittstaaten eine Kapitalgesellschaft in der EU und wollen sie (zwischen sich und die Kapitalgesellschaft) eine EU-Holding zwischenschalten, um für Gewinnausschüttungen die Vorteile der Mutter-Tochter-Richtlinie zu nutzen, muss diese Holding eine wirtschaftliche Funktion ausüben, damit nicht eine missbräuchliche Gestaltung angenommen wird. - VwGH 23. 3. 2023, Ra 2022/15/0050.