KollV-Tankstellen: § 20 Z 5
AngG: § 16
Da § 20 Z 5 des Kollektivvertrags für die Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer der Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen Österreichs vorsieht, dass der Anspruch auf den aliquoten Teil der Sonderzahlung entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt des AN oder durch verschuldete Entlassung endet, ist der AG bei diesen Auflösungsarten berechtigt, eine bereits ausbezahlte Sonderzahlung mit der Endabrechnung gegenzuverrechnen.