MSchG: § 15 Abs 1a
VKG: § 2 Abs 1
Gem § 15 Abs 1a MSchG ist eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ausgenommen im Fall des § 15a Abs 2 MSchG nicht zulässig (dh nur im Zuge des erstmaligen Wechsels der Bezugsperson und nur für einen Zeitraum von einem Monat). Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass nur die gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz für dasselbe Kind erfasst wird, nicht hingegen die gleichzeitige Karenz der Eltern für verschiedene Kinder. Aus der Genese dieser Bestimmung sowie von § 2 VKG und aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die ursprüngliche, auf die Karenz für dasselbe Kind abzielende Regelung auf die gleichzeitige Karenz für verschiedene Kinder ausgeweitet werden sollte.