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Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten durch Behindertenpass

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2023/309RdW 2023, 433 Heft 6 v. 14.6.2023

BEinstG: § 8 Abs 2-4, § 14 Abs 1

BBG: § 40

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt nach § 14 Abs 1 lit a BEinstG ua die letzte rechtskräftige Entscheidung des Sozialministeriumservice über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH. Da dem Behindertenpass nach § 40 BBG seit der Novelle BGBl I 2014/66 Bescheidcharakter zukommt, erfüllt ein rechtskräftig zuerkannter Behindertenpass alle Voraussetzungen des Wortlauts des § 14 Abs 1 lit a BEinstG. Der (aufgrund eines eigenen Verfahrens ausgestellte) Behindertenpass stellt somit einen Bescheid iSd § 14 Abs 1 lit a BEinstG dar, der die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nachweist.

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