GewO 1994: §§ 41, 370
VStG: § 9
Mit dem Einlangen der Anzeige des Fortbetriebs des Gewerbebetriebs tritt der Insolvenzverwalter seit dem Inkrafttreten der Novelle BGBl I 2002/111 ex lege in die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers ein, sofern mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit verbunden sind. Den Insolvenzverwalter trifft mit dem Eintritt in die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers gem § 41 Abs 5 erster Satz GewO 1994 die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften nach § 370 Abs 1 GewO 1994.