Da die bzw eine Weltanschauung des Arbeitnehmers zu den diskriminierungsgeschützten Merkmalen zählt, stellt sich die Frage, ob die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei das Kriterium für das Vorliegen einer Weltanschauung erfüllt. Bejahendenfalls wären Differenzierungen anhand dieses Umstandes in die Reichweite des Diskriminierungsschutzes einbezogen.