ABGB: §§ 864a, 879
KSchG: §§ 6, 28, 29
Eine Bindung der Verbraucher von 16 Monaten an den Vertrag laut den vorliegenden AGB eines Fitnessstudios wurde hier als unangemessen lang beurteilt; auch das Argument der Revision betr Zusammenhang zwischen Bindung und Leistungsangebot ist nicht nachvollziehbar: Das Training bei der Bekl erfolgt grds ohne Trainer, einer der anwesenden Trainer steht aber für kleinere Anliegen oder Fragen zur Verfügung. Auch im Hinblick auf ihre Investitionen bietet die Bekl dem Kunden keine vertragliche Alternative an, bei deren Wahl ihr höheres wirtschaftliches Risiko mit einem höheren Preis oder einer längeren Vertragsdauer mit entsprechenden Preisnachlass abgegolten würde.