Nicht nur Verbrecher und Politiker, sondern auch Wissenschaftler werden gelegentlich von ihrer Vergangenheit eingeholt (in diesem Fall: P. Bydlinski, ÖBA 1988, 86); diesmal durch eine Anfrage aus der Praxis nach mehr als 30 Jahren, was gleich zum Rechtsproblem überleitet: In welchen Sachverhaltskonstellationen kann sich ein Geschädigter auf die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB berufen, und damit auf eine Norm, die eine Schädigung durch eine schwere, vorsätzlich begangene Straftat verlangt?