ArbVG: § 105 Abs 3 Z 1 lit i
Äußert sich eine AN auf die Aussage des AG, dass sie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Zeit hätte, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen, ansonsten die Zusammenarbeit beendet werden würde, dass sie sich "vergewaltigt" und zur Impfung gezwungen fühle, erbat sich aber Bedenkzeit, stellt eine in der Folge erfolgte Kündigung keine verpönte Motivkündigung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG dar.