RL 2000/78/EG : Art 1, Art 2, Art 8
Eine interne Regel eines Unternehmens, die das sichtbare Tragen religiöser, weltanschaulicher oder spiritueller Zeichen verbietet (hier: das Tragen eines Kopftuchs aufgrund muslimischen Glaubens), stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar, wenn sie allgemein und unterschiedslos auf alle AN angewandt wird.