ABGB: § 879
KSchG: §§ 28, 29
Die vorliegende Klausel ("Laufzeitvorteil" mit "Nachschussprämie") ist mit den in der Judikatur behandelten "Dauerrabattklauseln" vergleichbar (vgl RS0126072): Der Versicherungsnehmer ist hier bei vorzeitiger Vertragsauflösung innerhalb von neun Jahren ab Vertragsbeginn oder -verlängerung zur Zahlung einer Nachschussprämie verpflichtet und verliert dadurch in der Prämie enthaltene Kostenvorteile. Wie die Dauerrabattklauseln verpflichtet somit auch diese Klausel den Versicherungsnehmer zum Ersatz von (monetären) Vorteilen, die ihm wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit des Vertrags (hier 10 Jahre) gewährt wurden. Die zu den Dauerrabattklauseln ergangene Judikatur ist auf die vorliegende Klausel übertragbar.