EO: § 381
UrhG: §§ 78, 87c
Nach § 87c Abs 3 UrhG können einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Unterlassungs- und Beseitigungansprüchen nach dem UrhG auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 381 EO nicht vorliegen. Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung aufgrund des UrhG setzt daher keine Bescheinigung der Gefährdung voraus. Der Gesetzgeber hat damit gegen eine (wie hier) unzulässige Bildberichterstattung - wegen deren besonderen Auffälligkeitswerts - einen erleichterten Schutz im Provisorialverfahren vorgesehen. Die gefährdete Partei hat in diesen Fällen nur den (begangenen oder drohenden) Verstoß - also die Grundlage für ihren Unterlassungsanspruch - zu behaupten und zu bescheinigen, nicht aber eine Gefährdung. Da es sich um eine Befreiung von der Voraussetzung des § 381 EO handelt, steht dem Antragsgegner eine Gegenbescheinigung (Bescheinigung der fehlenden Anspruchsgefährdung im Einzelfall) nicht zu. Auf den allfälligen Wegfall der Gefährdung kommt es somit nicht an.