Für die entgeltliche Einräumung eines Baurechts zieht der VwGH auch in Bezug auf Zeiträume vor Novellierung der Grundstückswertverordnung den Grundstückswert des Bodens als Mindestbemessungsgrundlage der GrESt heran. - VwGH 13. 12. 2022, Ro 2019/16/0005.