KBGG: § 31 Abs 2
Die Annahme eines Vertretungsverhältnisses bei der Antragstellung auf Kinderbetreuungsgeld setzt voraus, dass der Antragsteller im Antrag unmissverständlich erklärt, nicht (nur) im eigenen Namen, sondern (auch) im Namen der vertretenen Person zu handeln. Es genügt nicht, dass er dieser den wirtschaftlichen Erfolg zuwenden will; er hat die Beziehung zur vertretenen Person auch (nach außen) klarzustellen.