ArbVG: §§ 120 ff
Wr Stadtwerke-ZuweisungsG: § 1 Abs 1
Eine Kündigung von Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien, die einem ihrer ausgegliederten Betriebe nach dem Wiener Stadtwerke-Zuweisungsgesetz zur Dienstleistung zugewiesen und dort als Mitglied des Betriebsrats tätig sind, unterliegt dem besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes für Betriebsräte nach den §§ 120 f ArbVG. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts ist daher unwirksam.