RAO: § 8
UWG: § 1
Der Bekl hat auf die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft per 31. 1. 2019 verzichtet. Dennoch trat er in Schreiben, die anwaltlichen Schriftstücken äußerlich weitgehend glichen, teils als Rechtsanwalt, teils als "Rechtsanwalt em" auf, und zwar gegenüber Verwaltungsbehörden, aber auch gegenüber einem anwaltlichen Parteienvertreter, den er als "Kollege" titulierte und "mit kollegialen Grüßen" um "kollegiale Rückantwort" zu einem Vergleichsanbot ersuchte. Er verfolgte und vertrat mit seinen Eingaben finanzielle, zivil- und verwaltungsrechtliche Interessen von Personen, die er schon vor 2019 anwaltlich vertreten hatte und die mit ihm befreundet waren. Er ließ sich teils unter Verwendung einer verkehrsüblichen anwaltlichen Drucksorte Vollmacht erteilen, auf die er sich auch gegenüber Außenstehenden berief. Die Rechtsansicht des BerufungsG, dass der Bekl damit im geschäftlichen Verkehr handelte, hält sich im Einzelfall im Rahmen der Rsp, zumal sich sein angeblich bloß "privates" Handeln nicht etwa auf die Erteilung von Rat oder interne Formulierungshilfen beschränkte, sondern er unter Verwendung seiner früheren Berufsbezeichnung - mit oder ohne Zusatz "em" - nach außen hin als Parteienvertreter auftrat. Auch wenn der Bekl nach den Feststellungen kein Honorar dafür verlangte oder bezog, ersparten sich die von ihm vertretenen Personen die Inanspruchnahme von befugten Rechtsanwälten. Der Bekl trachtete erkennbar danach, seinen Interventionen durch den Hinweis auf seine Befugnis als Rechtsanwalt erhöhtes Gewicht zu verleihen; er stellte sich damit in unmittelbaren Wettbewerb mit jener tatsächlich zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft befugten Berufsgruppe, die der Kl vertritt. Eine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung zeigt die Revision nicht auf.