Da das österreichische Recht keine Legaldefinition des Begriffs der AGB kennt, ist dieser Begriff und somit das Eingreifen der AGB-Kontrollmechanismen im Lichte der Funktion der AGB-Inhaltskontrolle zu bestimmen. Ausgehend hiervon dient die AGB-Definition dem Zweck, jenen Bereich, in dem die Richtigkeitsgewähr des Vertragsmechanismus typischerweise versagt, auf eine Weise abzustecken, die eine möglichst rechtssichere Prognose in Bezug auf das Eingreifen der AGB-Inhaltskontrolle ermöglicht. § 305 Abs 1 BGB trägt diesen Erfordernissen Rechnung, weshalb eine Orientierung an dieser Definition beibehalten werden sollte.