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Rahmenvereinbarung zu Homeoffice mit Tschechien

Info aktuellArbeits-, Sozial- und SteuerrechtBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2023/123RdW 2023, 163 Heft 3 v. 10.3.2023

Die EU-VO 883/2004 sieht vor, dass bei gewöhnlicher Tätigkeit in mehreren Staaten die SV-Pflicht im Wohnmitgliedstaat gegeben ist, wenn dort mehr als 25 % der Gesamttätigkeit ausgeübt wird. Während der Corona-Zeit durchgeführte Homeoffice-Arbeiten können jedoch bis 30. 6. 2023 weiterhin im Arbeitgeberstaat versichert werden. Für die Zeit danach hat Österreich wie bereits mit Deutschland nun auch mit Tschechien eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen, wonach es bei maximal 40 % Homeoffice noch zu keiner Änderung der SV-Zuständigkeit kommt - zuständig bleibt der Staat, in dem der Arbeitgeber den Sitz hat, die Zuständigkeit geht nicht auf den Wohnstaat des Grenzgängers über. Ein Antrag auf Ausnahmevereinbarung ist bei der zuständigen Stelle des Staates zu stellen, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sein sollen (in Österreich beim Dachverband der Sozialversicherungen).

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