Ein strengerer nationaler Schutz von Datenschutzbeauftragten (Abberufung nur aus wichtigem Grund) ist grds zulässig, darf jedoch die Verwirklichung der Ziele der DSGVO nicht beeinträchtigen (hier: Abberufung wegen eines behaupteten Interessenkonflikts). EuGH 9. 2. 2023, C-453/21 , X-FAB Dresden; zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.