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OGH: Liechtensteinischer Rechtsanwalt mit österr Anwaltsprüfung

Info aktuellWirtschaftsrechtBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2023/117RdW 2023, 162 Heft 3 v. 10.3.2023

§ 5 Abs 3 EIRAG ist so zu verstehen, dass eine Eignungsprüfung iSd EIRAG nur für solche dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte erforderlich ist, die nicht auch die österreichische Anwaltsprüfung abgelegt haben; für dienstleistende europäische Anwälte, die diese Prüfung absolviert haben, gilt - ebenso wie für Absolventen der Eignungsprüfung - § 5 Abs 1 und 2 EIRAG nicht, sodass sie keines Einvernehmensrechtsanwalts bedürfen. OGH 20. 12. 2022, 4 Ob 192/22x.

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