§ 5 Abs 3 EIRAG ist so zu verstehen, dass eine Eignungsprüfung iSd EIRAG nur für solche dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte erforderlich ist, die nicht auch die österreichische Anwaltsprüfung abgelegt haben; für dienstleistende europäische Anwälte, die diese Prüfung absolviert haben, gilt - ebenso wie für Absolventen der Eignungsprüfung - § 5 Abs 1 und 2 EIRAG nicht, sodass sie keines Einvernehmensrechtsanwalts bedürfen. OGH 20. 12. 2022, 4 Ob 192/22x.