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EuGH: öffentliche Telefonverzeichnisse

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2023/94RdW 2023, 117 Heft 2 v. 17.2.2023

DSGVO: Art 4, Art 5, Art 6, Art 17, Art 24, Art 95

e-Datenschutz-RL: Art 2, Art 12

1. Wurde ein Teilnehmer von einem Telefondienstanbieter über die Möglichkeit der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an Dritte zum Zweck der Veröffentlichung in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis informiert und hat der Teilnehmer dazu eingewilligt, hängt die Weitergabe der Daten durch den Anbieter bzw das betreffende Drittunternehmen an ein anderes Unternehmen, das ein gedrucktes oder elektronisches öffentliches Teilnehmerverzeichnis veröffentlichen oder über Auskunftsdienste zugänglich machen möchte, nicht von einer erneuten Einwilligung des Teilnehmers ab, sofern gewährleistet ist, dass die Daten nicht für andere Zwecke als diejenigen verwendet werden, für die sie im Hinblick auf ihre erste Veröffentlichung erhoben wurden. Die gem Art 12 Abs 2 e-Datenschutz-RL erteilte Einwilligung eines ordnungsgemäß unterrichteten Teilnehmers in die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis bezieht sich nämlich auf den Zweck dieser Veröffentlichung und erstreckt sich somit auf jede weitere Verarbeitung dieser Daten durch dritte Unternehmen auf dem Markt für öffentlich zugängliche Telefonauskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse, sofern diese Verarbeitung denselben Zweck verfolgt.

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