DSGVO: Art 12, Art 17
GRC: Art 7, Art 8, Art 11
Begehrt eine Person wegen Unrichtigkeit eines aufgelisteten Inhalts dessen Auslistung, hat sie nachzuweisen, dass die in diesem Inhalt enthaltenen Informationen (bzw ein nicht unbedeutender Inhalt dieser Informationen) offensichtlich unrichtig sind. Beizubringen hat sie dabei lediglich die Nachweise, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vernünftigerweise verlangt werden können, um diese offensichtliche Unrichtigkeit festzustellen. Insoweit kann diese Person grds nicht dazu verpflichtet werden, bereits im vorgerichtlichen Stadium zur Stützung ihres Auslistungsantrags an den Suchmaschinenbetreiber eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, die sie gegen den Herausgeber der betreffenden Website (gegebenenfalls auch erst in einem Sicherungsverfahren) erwirkt hat.