Am 1. 2. 2023 hat der NR das HinweisgeberInnenschutzgesetz beschlossen, mit dem die RL 2019/1937/EU vom 23. 10. 2019 in nationales Recht umgesetzt wird. Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie eingetragene Personengesellschaften ab 50 Beschäftigten sind verpflichtet, binnen 6 Monaten ab Kundmachung des Gesetzes im BGBl ein internes Meldesystem einzurichten, für Unternehmen und juristischen Personen mit weniger als 250 Beschäftigten gilt die Verpflichtung ab 17. 12. 2023.