Die bloße Anmietung eines Ferienhauses (ohne Zusatzleistungen fällt nicht unter Art 23.2.1.2 ARB 2018 (Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen). Diese Klausel ist bei sachgerechter Auslegung auch nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. OGH 13. 12. 2022, 7 Ob 131/22y.