Dem Mitglied des Vorstands einer AG wurde 2008 die - frei übertragbare - Option zu Erwerb von Aktien des Konzerns eingeräumt. Im Jahr 2015 erzielte er als Differenzausgleich aus der Glattstellung dieser Option den Betrag von ca 370.000 €, dessen Besteuerung im Jahr 2015 strittig wurde. - VwGH 19. 10. 2022, Ra 2021/15/0011.