ASVG: § 67 Abs 10
Wird ein handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH vom SV-Träger nach § 67 Abs 10 ASVG zur Haftung für offene Beitragsschulden der Gesellschaft herangezogen, kann er sich nicht damit rechtfertigen, dass er im maßgeblichen Zeitraum noch nicht als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen gewesen sei und dementsprechend auch