AngG: § 27 Z 2
KV-Bord: Punkt 32.6
Wird einem Piloten oder einem Flugbegleiter die behördliche Erlaubnis zur Ausübung der in seinem Dienstvertrag bedungenen Dienste aus seinem Verschulden dauerhaft entzogen, kann das Dienstverhältnis gem Punkt 32.6 des KollV für das Bordpersonal der AUA durch den AG aus wichtigem Grund aufgelöst werden. Damit wird der Entlassungstatbestand der Dienstunfähigkeit nach § 27 Z 2 AngG im Anwendungsbereich des KV-Bord auf den vom AN verschuldeten Entzug der behördlichen Erlaubnis zur Ausübung seiner im Dienstvertrag bedungenen Dienste eingeschränkt; diese Einschränkung ist auch zulässig.