BVergG 2018: §§ 334, 353
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 334 Abs 3 Z 3 BVergG 2018 (Zuständigkeitsbestimmung) und des § 353 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 (Einleitung des Feststellungsverfahrens) sehen auf Antrag die Feststellung des BVwG vor, ob die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung rechtswidrig gewesen sei. Diese Zuständigkeit des BVwG besteht gemäß dem Einleitungssatz des § 334 Abs 3 BVergG 2018 "nach Zuschlagserteilung".