Der EuGH hat am 17. 11. 2022 verschiedene Vorlagefragen im Zusammenhang mit Parallelimporten und der Umverpackung von Arzneimitteln beantwortet (ua betreffend Rufschädigung und Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion).
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Vorabentscheidungen
Umverpackung, Barcode
1. Art 9 Abs 2 und Art 15 der VO (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. 6. 2017 über die Unionsmarke sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Unionsmarke nicht berechtigt ist, sich dem Vertrieb eines Arzneimittels, das in eine neue äußere Umhüllung umgepackt wird, auf der diese Marke angebracht wird, durch einen Parallelimporteur zu widersetzen, wenn die Ersetzung der Vorrichtung gegen Manipulation der äußeren Originalumhüllung dieses Arzneimittels gem Art 47a Abs 1 RL 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. 11. 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die RL 2012/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 10. 2012 geänderten Fassung sichtbare Öffnungsspuren auf dieser Umhüllung hinterlassen würde und diese Spuren auf dem Markt des Einfuhrmitgliedstaats oder auf einem beträchtlichen Teil dieses Marktes einen derart starken Widerstand eines nicht unerheblichen Teils der Verbraucher gegen die so umgepackten Arzneimittel hervorrufen würden, dass er ein Hindernis für den tatsächlichen Zugang zu diesem Markt darstellen würde, was für jeden Einzelfall festzustellen ist.