VO (EU) 2017/1001 : Art 15
RL (EU) 2015/2436 : Art 15
Der Inhaber einer Marke, der in einem Mitgliedstaat Waren (hier: Kohlendioxid-Flaschen) vertrieben hat, die mit dieser Marke versehen sind und mehrmals wiederverwendet und wiederbefüllt werden sollen, darf sich nach Art 15 Abs 2 VO (EU) 2017/1001 (UnionsmarkenVO) und Art 15 Abs 2 RL (EU) 2015/2436 (MarkenRL) dem weiteren Vertrieb dieser Waren in diesem Mitgliedstaat durch einen Wiederverkäufer nicht widersetzen, der sie wiederbefüllt und das die ursprüngliche Marke aufweisende Etikett durch eine andere Etikettierung ersetzt hat, wobei aber auf diesen Waren die ursprüngliche Marke sichtbar bleibt, sofern diese Neuetikettierung bei den Verbrauchern nicht den irrigen Eindruck hervorruft, dass zwischen dem Wiederverkäufer und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht. Diese Gefahr einer Verwechslung ist anhand der Angaben auf der Ware und auf ihrer Neuetikettierung sowie anhand der Vertriebspraktiken des betreffenden Wirtschaftszweigs und des Bekanntheitsgrades dieser Praktiken bei den Verbrauchern umfassend zu beurteilen.