Der EuGH hob zuletzt die Rechtsgrundlage für die öffentliche Einsicht in das österreichische Register der wirtschaftlichen Eigentümer auf. Mit seinem am 22. 11. 2022 veröffentlichten Urteil zu C-37/20 und C-601/20 erklärte der Gerichtshof jene Bestimmung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie für ungültig, aus der sich die Pflicht der Mitgliedstaaten ergab, der gesamten Öffentlichkeit eine Einsichtsmöglichkeit in das jeweilige nationale Register zu verschaffen. Das BMF hat bereits reagiert und mit Verweis auf den Anwendungsvorrang der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Funktion der öffentlichen Einsicht in das österreichische Register der wirtschaftlichen Eigentümer offline genommen. Der vorliegende Artikel befasst sich mit den Auswirkungen der Entscheidung sowie Anpassungsvorschlägen für das WiEReG.