Vor 50 Jahren - 1973 - ist mit dem Einführungsgesetz zum UStG 1972 eine zivilrechtliche "Sondervorschrift" zum Schadenersatzrecht in Kraft getreten, nach der der Unternehmer bei einem Sachschaden den Schadensbetrag inkl USt geltend machen kann, trotz Vorsteuerabzug (Bruttoschadenersatz). Der Ersatzpflichtige hat zwar in Höhe des Vorsteuerabzugs einen Rückersatzanspruch, der allerdings den Unterschied zum - eigentlich sachgerechten - Nettoschadenersatz nicht ausgleichen kann. Ein "Fremdkörper" nicht nur im österreichischen Recht, wie schon damals angemerkt, sondern auch europaweit: Österreich steht mit seiner Regelung europaweit allein.