Eine AGB-Klausel einer Bausparkasse, die während der Sparphase ein Jahresentgelt von 12 € pro Konto vorsieht, unterliegt nach Ansicht des dt BGH als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 dBGB und ist wegen unangemessener Benachteiligung des Bausparers unwirksam. BGH 15. 11. 2022, XI ZR 551/21.