AutomatFahrV: § 6
DSG: § 7
Die Datenschutzbehörde hat einem führendem Forschungszentrum für die Automobil- und Bahnindustrie (außeruniversitäre Forschungseinrichtung) unter Auflagen gem (§ 6 AutomatFahrV iVm) § 7 Abs 2 Z 3 iVm § 7 Abs 3 DSG die Genehmigung erteilt, im Rahmen eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens personenbezogene Daten in Form von (Video-)Aufzeichnungen an öffentlichen Orten im öffentlichen Straßen-, Bus- und Schienenverkehr innerhalb Österreichs zum Zweck der Erarbeitung von Testdaten für Algorithmen im Bereich des (teil)autonomen Fahrens sowie zur Steigerung der Sicherheit im Straßenverkehr und der Fahrzeugsicherheit zu ermitteln und auszuwerten.