MarkSchG: § 34
Gemäß § 34 MarkSchG kann jedermann die Löschung einer Marke begehren, wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war. Zeitlich relevant für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist ausschließlich der Zeitpunkt der Anmeldung; ein späteres sittenwidriges Verhalten des Anmelders bzw Markeninhabers ist nach dieser Bestimmung nicht mehr verfolgbar.