CISG: Art 8, Art 39
UGB: § 377
Art 39 CISG ist das inhaltliche Pendant zu § 377 UGB. Der wirksam erklärte Ausschluss einer Rügepflicht nach § 377 UGB kann unter Zugrundelegung der Auslegungsregeln nach Art 8 CISG nur so verstanden werden, dass der Käufer einen Ausschluss jeglicher Rügeobliegenheit erreichen wollte, sodass Art 39 CISG dem Sinn und Zweck entsprechend ebenfalls ausgeschlossen wurde. Die Auslegung der Vorinstanzen, dass der Ausschluss von § 377 UGB nicht auch den Ausschluss von Art 39 CISG erfasse, obwohl diese Bestimmung auf den gleichen Zweck ausgerichtet ist und mit § 377 UGB materiell-rechtlich übereinstimmt, übergeht den Sinn des Ausschlusses der Rügepflicht. Es wäre ein unerklärbarer Widerspruch, wenn zwar § 377 UGB wirksam ausgeschlossen wäre, nicht aber der damit übereinstimmende Art 39 CISG - der ebenfalls einen Bestandteil der (österreichischen) Rechtsordnung bildet. Die offenbar auf einem Irrtum über das anwendbare Recht beruhende Falschbezeichnung schadet nicht.