AngG: § 27 Z 1
Das heimliche Aufnehmen eines fremden Gesprächs zwischen dem AG und seinem Vorgesetzten durch einen AN mittels Handy-Aufnahmefunktion begründet den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit. Im Unterschied zur heimlichen Aufnahme eines eigenen Gesprächs ist das heimliche Aufzeichnen eines fremden Gesprächs auch gerichtlich strafbar.