GRC: Art 7, Art 8, Art 11, Art 52
RL 2002/58/EG idF RL 2009/136/EG : Art 15
Personenbezogene Daten elektronischer Kommunikationsvorgänge, die von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste im Rahmen der entsprechenden Rechtsvorschriften nach Art 15 Abs 1 RL 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) idF RL 2009/136/EG auf Vorrat gespeichert und den zuständigen Behörden zur Bekämpfung schwerer Kriminalität zur Verfügung gestellt wurden, dürfen - im Lichte der Art 7, 8, 11 und 52 GRC - im Rahmen von Untersuchungen wegen Dienstvergehen iZm Korruption nicht genutzt werden.