Mit dem EU-Meldepflichtgesetz (BGBl I 2019/91) wurde ab 1. 7. 2020 eine Meldepflicht eingeführt für Steuerberater und Rechtsanwälte bezüglich bestimmter grenzüberschreitender Gestaltungen, die zumindest zwei EU-Mitgliedstaaten oder einen EU-Mitgliedstaat und ein Drittland umfassen und auf ein Risiko der Steuervermeidung, der Umgehung des gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers hindeuten. Das BMF hat nunmehr sein diesbezügliches Informationsschreiben aktualisiert (Info des BMF vom 12. 9. 2023, 2023-0.619.815).